AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
A. Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Die folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen, Angebote und sonstigen rechtlichen Erklärungen der Lab Modulbau GmbH, Gottlieb Daimler Straße 2, 72479 Straßberg, sofern der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Lab Modulbau GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt, es sei denn, deren Geltung wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart und bestätigt.
1.2 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und rechtlichen Erklärungen gegenüber dem Kunden, auch wenn auf sie nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen sowie Änderungen und Ergänzungen geschlossener Verträge bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde nach Vertragsschluss gegenüber Lab Modulbau GmbH abzugeben hat, einschließlich Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritts oder Minderungserklärungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Vertragsschluss
2.1 Alle Angebote der Lab Modulbau GmbH sind freibleibend, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.
2.2 Eine Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Lieferung oder Leistung der Lab Modulbau GmbH zustande.
2.3 Gebrauchte Container werden auf Grundlage ihres aktuellen Zustands verkauft.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Alle Preise verstehen sich als Nettopreise ab Depot. Sie enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer und keine mit Kauf und Übergabe verbundenen Kosten, insbesondere gesetzliche Abgaben, Transportkosten, Versicherungen und ähnliche Aufwendungen.
3.2 Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wurde ausnahmsweise Ratenzahlung vereinbart und hält der Kunde den Ratenplan nicht ein, ist Lab Modulbau GmbH berechtigt, den gesamten verbleibenden Betrag sofort fällig zu stellen.
3.3 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Lab Modulbau GmbH anerkannt sind.
3.4 Gerät der Kunde mit der Zahlung eines fälligen Rechnungsbetrags in Verzug oder entstehen Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, ist Lab Modulbau GmbH nicht verpflichtet, aus laufenden Verträgen, auch aus anderen Verträgen mit dem Kunden, weitere Lieferungen auszuführen oder weitere Leistungen zu erbringen. In solchen Fällen kann Lab Modulbau GmbH die Leistung bis zur vollständigen Zahlung aller fälligen Beträge zurückstellen und gewährte Zahlungsziele widerrufen.
4. Lieferung
4.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgen Lieferungen ab Depot der Lab Modulbau GmbH.
4.2 Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Änderungen von Bestellungen führen zum Wegfall zuvor vereinbarter Termine.
4.3 Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
4.4 Lab Modulbau GmbH ist berechtigt, Teilleistungen oder Teillieferungen zu erbringen und gesondert abzurechnen.
4.5 Krieg, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Transportstörungen und alle Fälle höherer Gewalt, auch soweit sie Lieferanten der Lab Modulbau GmbH betreffen, befreien Lab Modulbau GmbH für Dauer und Umfang der Störung von der Leistungs oder Lieferpflicht, auch wenn die Durchführung des betroffenen Vertrags dadurch absehbar wirtschaftlich unzumutbar wird. Vereinbarte Liefer und Leistungsfristen verlängern sich angemessen. Lab Modulbau GmbH wird den Kunden über die voraussichtliche Dauer informieren. Solche Ereignisse berechtigen Lab Modulbau GmbH außerdem zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Kunden daraus ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.
5. Übergabe und Gefahrübergang
5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Containers geht mit Übergabe am Depot auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Lab Modulbau GmbH auf Wunsch des Kunden die Lieferung zum Geschäftssitz des Kunden übernimmt oder veranlasst.
5.2 Wird der Container dem Kunden nicht körperlich übergeben, beispielsweise weil er sich im Besitz eines Dritten befindet, erfolgt der Gefahrübergang, sobald ein Mietvertrag oder sonstiger Vertrag zwischen dem Kunden und dem Dritten in Kraft tritt. Es ist unerheblich, ob Lab Modulbau GmbH diesen Vertrag als bevollmächtigter Vertreter abgeschlossen hat oder ob der Kunde ihn im eigenen Namen abgeschlossen hat.
5.3 Beanstandungen wegen Transportschäden müssen vom Kunden unverzüglich oder innerhalb einer jeweils geltenden Frist gegenüber dem Transportunternehmen und gleichzeitig gegenüber Lab Modulbau GmbH geltend gemacht werden.
5.4 Gerät der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung der Lab Modulbau GmbH aus anderen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ist Lab Modulbau GmbH berechtigt, Ersatz des daraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen, beispielsweise Lagerkosten, zu verlangen. Eine konkrete Aufstellung dieser Kosten wird dem Kunden zur Verfügung gestellt. Gesetzliche Ansprüche der Lab Modulbau GmbH, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung und Kündigungsrechte, bleiben unberührt.
6. Mängelhaftung
6.1 Der Kunde hat die Lieferung oder Leistung unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und Lab Modulbau GmbH offensichtliche Mängel, einschließlich Falschlieferung und Minderlieferung, unverzüglich und spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für versteckte Mängel ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde davon Kenntnis erlangt. Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt.
6.2 Mängelansprüche sind schriftlich geltend zu machen.
6.3 Geringfügige Abweichungen der gelieferten Container vom Angebot, von der Auftragsbestätigung oder vom Muster gelten nicht als Mangel. Die Mängelhaftung gilt außerdem nicht für natürliche Abnutzung oder für Mängel, die nach Gefahrübergang infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Lab Modulbau GmbH haftet ferner nicht, soweit Teile der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit oder bestimmungsgemäßen Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen.
6.4 Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelanzeige erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl der Lab Modulbau GmbH durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung eines mangelfreien Containers.
6.5 Nur wenn Lab Modulbau GmbH nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu erbringen, oder wenn die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt, ist der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen des Kunden, einschließlich Rückgriffsansprüchen nach §§ 478 und 479 BGB, gilt Abschnitt 7 dieser AGB.
6.6 Soweit kein Verbrauchsgüterkaufrecht Anwendung findet, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, bei gebrauchten Containern sechs Monate. Findet Verbrauchsgüterkaufrecht Anwendung, beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, bei gebrauchten Containern ein Jahr.
6.7 Sind die Container für den internationalen Einsatz bestimmt, haftet Lab Modulbau GmbH nicht für die Einhaltung vergangener, gegenwärtiger oder zukünftiger öffentlich rechtlicher Vorschriften, einschließlich Zollvorschriften in Deutschland oder anderen Ländern.
7. Haftung für Schadensersatz und Aufwendungsersatz
7.1 Bei Pflichtverletzungen, einschließlich mangelhafter Lieferung, unerlaubter Handlung und Produkthaftung, haftet Lab Modulbau GmbH auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
7.2 Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Übernahme einer Garantie, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.4 Alle Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr nach Lieferung der Container an den Kunden, ausgenommen Ansprüche, die die in Ziffer 7.3 genannten Fälle betreffen.
7.5 Soweit die Haftung der Lab Modulbau GmbH ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Mitarbeiter, Geschäftsführer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte Container bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden Eigentum der Lab Modulbau GmbH.
8.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Lab Modulbau GmbH berechtigt, die gelieferten Container auf Kosten des Kunden und ohne Setzung einer Nachfrist zurückzunehmen. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, sofern dieser nicht ausdrücklich erklärt wird. Nach Rücknahme ist Lab Modulbau GmbH zur Verwertung der Ware berechtigt und rechnet den Verwertungserlös abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden an.
8.3 Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung weiterveräußern. Der Kunde tritt Lab Modulbau GmbH bereits jetzt sicherungshalber alle Forderungen aus einer Vermietung der Container oder aus einer vertragswidrigen Weiterveräußerung bis zur Höhe der Forderungen ab, die Lab Modulbau GmbH zustehen. Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt. Das eigene Einziehungsrecht der Lab Modulbau GmbH bleibt unberührt. Lab Modulbau GmbH wird die Forderungen jedoch nicht einziehen, solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies nicht mehr der Fall, hat der Kunde die abgetretenen Forderungen und Schuldner offenzulegen, alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, die entsprechenden Unterlagen herauszugeben und die Drittschuldner über die Abtretung zu informieren.
8.4 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 25 %, gibt Lab Modulbau GmbH auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
8.5 Der Kunde hat Lab Modulbau GmbH unverzüglich über Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter zu informieren. Alle Kosten, die zur Abwehr solcher Drittansprüche entstehen, trägt der Kunde.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
9.2 Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, Gerichtsstand einschließlich internationaler Zuständigkeit ist Albstadt, sofern der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Lab Modulbau GmbH ist außerdem berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
9.3 Das Vertragsverhältnis zwischen Lab Modulbau GmbH und dem Kunden unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
B. Allgemeine Mietbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle Mietverträge zwischen Lab Modulbau GmbH, Gottlieb Daimler Straße 2, 72479 Straßberg, als Vermieterin und ihren Kunden als Mieter. Sie gelten nur, wenn der Mieter Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten diese Mietbedingungen auch als Rahmenvereinbarung für gleichartige zukünftige Verträge in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Mieters gültigen Fassung oder jedenfalls in der zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung.
1.3 Diese Mietbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Lab Modulbau GmbH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.4 Im Einzelfall mit dem Mieter getroffene individuelle Vereinbarungen, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, haben Vorrang vor diesen Mietbedingungen. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist vorbehaltlich des Gegenbeweises ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung maßgeblich.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Mieter nach Vertragsschluss abzugeben hat, einschließlich Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritts oder Minderungserklärungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.6 Hinweise auf gesetzliche Vorschriften dienen nur der Klarstellung. Auch ohne eine solche Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie durch diese Mietbedingungen nicht unmittelbar geändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.7 Der Vertrag wird mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien wirksam, vorbehaltlich des Rücktrittsrechts der Vermieterin innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum der Unterzeichnung.
2. Vertragsschluss
2.1 Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Kataloge, technische Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Verweise auf DIN Normen, Produktbeschreibungen oder sonstige Unterlagen bereitgestellt wurden, unabhängig davon, ob in Papierform oder elektronischer Form. Eigentums und Urheberrechte bleiben vorbehalten.
2.2 Die Bestellung der Mietgegenstände durch den Mieter gilt als verbindliches Vertragsangebot. Soweit nicht anders angegeben, kann Lab Modulbau GmbH dieses Angebot innerhalb von drei Tagen nach Zugang annehmen.
2.3 Die Annahme kann schriftlich, beispielsweise durch Auftragsbestätigung, oder durch Lieferung der Mietgegenstände an den Mieter erklärt werden.
2.4 Die Mietzeit beginnt und endet mit der jeweiligen Übergabe der Mietgegenstände. Kann die Übergabe aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgen, beginnt die Mietzeit dennoch zu diesem Zeitpunkt. Soweit nicht anders vereinbart, endet die Mietzeit nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer, auch wenn die Mietgegenstände vorzeitig zurückgegeben werden. Erfüllt der Mieter Pflichten nicht, die für eine ordnungsgemäße Beendigung erforderlich sind, verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Erfüllung dieser Pflichten erforderlich ist.
2.5 Sind mehrere Personen Mieter, haften sie für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner. Eine Erklärung der Vermieterin wird wirksam, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird.
2.6 Bei verspäteter oder unterbliebener Kündigung wandelt sich das Mietverhältnis in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit um und kann nur nach § 580a Abs. 2 BGB gekündigt werden.
2.7 Eine befristete Verlängerung der Mietzeit ist auf Wunsch des Mieters möglich, sofern der Antrag mindestens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit gestellt wird. Jede Verlängerung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Vermieterin.
2.8 Kommt es bei der Durchführung des Mietvertrags zu Verzögerungen aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, verlängert sich die Mietzeit um die Dauer dieser Verzögerungen.
3. Mietgegenstand und Übergabe
3.1 Lab Modulbau GmbH vermietet die im jeweiligen Mietvertrag bezeichneten Mietgegenstände in dem dort beschriebenen Zustand und für die vereinbarten Zwecke. Jede Änderung der Nutzung oder des Standorts bedarf der vorherigen Zustimmung der Vermieterin. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht. Der Wiederbeschaffungswert der Mietgegenstände wird im Mietvertrag angegeben.
3.2 Soweit nicht anders vereinbart, wird der Mietgegenstand am Aufstellort übergeben.
3.3 Bei einer Mietdauer von mehr als 12 Monaten ist die Vermieterin berechtigt, die im Mietvertrag ursprünglich vereinbarten Preise für Demontage und Abtransport der Container anzupassen. Grundlage sind Entwicklungen bei Löhnen, Kraftstoffkosten und Versicherungsprämien. Soweit die Vermieterin diese Entwicklungen nicht zu vertreten hat, werden die betreffenden Leistungen zum Ende der Mietzeit zu marktüblichen Sätzen abgerechnet.
3.4 Nach vorheriger Vereinbarung kann die Vermieterin die Lieferung der Mietgegenstände veranlassen. Die Kosten der Lieferung an den Mieter und der späteren Abholung beim Mieter, einschließlich Krankosten und Transportversicherung, trägt der Mieter. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt ebenfalls der Mieter. Der Mieter hat auf eigene Kosten sicherzustellen, dass die Mietgegenstände ordnungsgemäß be und entladen werden können. Zeitpunkt der Übergabe ist die Übergabe an oder von dem Transportunternehmen am Depot der Vermieterin.
3.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Mietgegenstände geht mit Übergabe auf den Mieter über.
3.6 Der Mieter ist für die Verkehrs und Betriebssicherheit der Mietgegenstände verantwortlich, insbesondere für die sichere Aufstellung am vorgesehenen Standort. Technische Änderungen und die Installation von Komponenten am Mietgegenstand sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin zulässig.
3.7 Eine Verbindung des Mietgegenstands mit Grundstücken, Gebäuden oder beweglichen Sachen erfolgt nur vorübergehend im Sinne der §§ 95 und 97 BGB und mit der Absicht, diese Verbindung nach Ende des Mietvertrags wieder zu trennen. Der Mieter hat den jeweiligen Eigentümer schriftlich darauf hinzuweisen, dass diese Verbindung nur vorübergehend erfolgt. Auf Verlangen der Vermieterin hat der Mieter diesen Hinweis nachzuweisen.
3.8 Der Mieter hat die Mietgegenstände auf eigene Kosten von Zugriffen Dritter freizuhalten und vor Eingriffen zu schützen. Insbesondere hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich schriftlich über drohende oder erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen, Pfändungen, Vermieterpfandrechte oder ähnliche Ansprüche zu informieren und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Etwaige Interventionskosten trägt der Mieter.
3.9 Nach angemessener Vorankündigung darf die Vermieterin die Mietgegenstände auf eigene Kosten durch andere gleichwertige Mietgegenstände ersetzen.
3.10 Hinweise auf das Eigentum der Vermieterin an den Mietgegenständen dürfen vom Mieter nicht verdeckt oder entfernt werden.
3.11 Findet die Vermieterin nach Rückgabe der Mietgegenstände Eigentum des Mieters oder andere nicht der Vermieterin gehörende Gegenstände vor, informiert sie den Mieter. Verlangt der Mieter nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich die Rückgabe, darf die Vermieterin die Gegenstände entsorgen oder verwerten, ohne dass daraus Ansprüche des Mieters entstehen.
3.12 Ist der Mieter nicht identisch mit dem Grundstückseigentümer des Standorts, an dem der Mietgegenstand aufgestellt werden soll, hat der Mieter eine schriftliche Erklärung des Grundstückseigentümers vorzulegen, dass die Aufstellung des Mietgegenstands unentgeltlich geduldet wird.
3.13 Eine Überlassung des Mietgegenstands an Dritte, insbesondere Untervermietung, ist nicht gestattet.
4. Miete und Zahlungsbedingungen
4.1 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten ab Übergabe die bei Vertragsschluss gültigen Preise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die konkrete Höhe der Miete ergibt sich aus dem jeweiligen Mietvertrag.
4.2 Die Miete wird mit Rechnungsstellung und Lieferung oder Abholung der Mietgegenstände fällig. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zahlungseingangs bei der Vermieterin. Auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung ist die Vermieterin jederzeit berechtigt, Vorauszahlung ganz oder teilweise zu verlangen. Ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt.
4.3 Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Mieter in Verzug. Während des Verzugs ist die Miete mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Vermieterin behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB unberührt.
4.4 Der Mieter hat Aufrechnungs oder Zurückbehaltungsrechte nur, soweit sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Rechte des Mieters bei Mängeln bleiben unberührt.
4.5 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch der Vermieterin auf Miete durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet ist, beispielsweise durch einen Insolvenzantrag, ist die Vermieterin berechtigt, die Leistung zu verweigern und gegebenenfalls nach Fristsetzung nach § 321 BGB vom Vertrag zurückzutreten.
4.6 Die Vermieterin kann eine Mietsicherheit von bis zu drei Monatsmieten verlangen. Diese Sicherheit wird im jeweiligen Mietvertrag vereinbart, nicht verzinst und nach Beendigung des Vertrags unter Verrechnung etwaiger Ansprüche der Vermieterin zurückgezahlt.
4.7 Der Mieter hat die Vermieterin über jede wesentliche Verschlechterung seiner Vermögens oder Liquiditätslage zu informieren. Auf Verlangen hat der Mieter geeignete Sicherheiten für zukünftige Mietzahlungen bis zum Vertragsende zu stellen.
4.8 Ab dem Zeitpunkt der Übergabe hat der Mieter die Mietgegenstände auf eigene Kosten gegen Feuer, Sturm, Hagel, Diebstahl, Vandalismus und Wasserschäden zu versichern.
5. Genehmigungen, Beiträge, Steuern und Kosten
5.1 Der Mieter hat auf eigene Kosten und Verantwortung alle für Lieferung und Aufstellung des Mietgegenstands erforderlichen behördlichen Genehmigungen, insbesondere eine etwaige Baugenehmigung, einzuholen und alle sonstigen vertraglichen Mitwirkungspflichten zu erfüllen.
5.2 Der Mieter hat auf eigene Kosten sicherzustellen, dass die Standortbedingungen eine ordnungsgemäße Zufahrt, Aufstellung, Demontage und Abholung des Mietgegenstands ermöglichen.
5.3 Verzögert sich der Transport, weil der Mieter erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht oder fehlerhaft erbracht hat, insbesondere durch fehlerhafte Beantragung oder Abwicklung von Genehmigungen, bleibt der Mieter zur Zahlung verpflichtet.
5.4 Mit Vertragsschluss erteilt der Mieter der Vermieterin Vollmacht, die ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Mieters zu überprüfen.
5.5 Steuern, Kosten, Versicherungsprämien, Gebühren und sonstige Abgaben, die den Mietgegenstand betreffen oder durch dessen Nutzung durch Dritte entstehen, trägt der Mieter oder erstattet sie der Vermieterin.
6. Mängelansprüche des Mieters
6.1 Die Rechte des Mieters bei Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
6.2 Grundlage der Mängelhaftung ist in erster Linie die vereinbarte Beschaffenheit der Mietgegenstände. Als vereinbarte Beschaffenheit gelten Produktbeschreibungen, die als solche bezeichnet sind, einschließlich Herstellerbeschreibungen, die dem Mieter vor Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden.
6.3 Soweit keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, ob ein Mangel vorliegt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter wird keine Haftung übernommen, sofern diese nicht ausdrücklich von der Vermieterin übernommen wurden.
6.4 Mängelansprüche des Mieters setzen die Einhaltung der gesetzlichen Untersuchungs und Rügepflichten nach §§ 377 und 381 HGB voraus. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, schriftlich anzuzeigen. Bei offensichtlichen Mängeln einschließlich Falschlieferung oder Minderlieferung gilt eine Frist von einer Woche ab Lieferung oder Abholung.
6.5 Der Mieter hat der Vermieterin die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere den beanstandeten Mietgegenstand zur Prüfung bereitzustellen.
6.6 Die zur Prüfung und Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport, Wege, Arbeits und Materialkosten, trägt die Vermieterin, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann die Vermieterin Ersatz der Kosten verlangen, die aus einem unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen entstehen, es sei denn, der Mieter konnte das Nichtvorliegen eines Mangels nicht erkennen.
6.7 In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Vermeidung unverhältnismäßiger Schäden, ist der Mieter berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der objektiv erforderlichen Kosten zu verlangen, sofern die Vermieterin unverzüglich und möglichst vorab informiert wird.
6.8 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine vom Mieter gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung erfolglos abgelaufen oder nach Gesetz entbehrlich, kann der Mieter vom Mietvertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
6.9 Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Abschnitt 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7. Instandhaltung des Mietgegenstands
7.1 Der Mieter hat den Mietgegenstand und sämtliches Zubehör sorgfältig und ordnungsgemäß zu behandeln. Der Zustand des Mietgegenstands wird zu Beginn und am Ende des Vertrags oder Nutzungsverhältnisses schriftlich festgehalten. Über vertragsgemäße Abnutzung hinausgehende Abweichungen hat der Mieter zu ersetzen.
7.2 Der Mieter hat der Vermieterin alle wesentlichen Schäden an oder Verluste von Mietgegenständen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, auch wenn der Mieter diese nicht zu vertreten hat.
7.3 Aufgrund der Bauweise des Mietgegenstands darf der Mieter keine Wandregale anbringen, Öffnungen in Wände schaffen oder sonstige Teile mit Schrauben oder Nägeln befestigen, sofern dies nicht durch die Vermieterin oder mit deren vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Mieter erfolgt. Sämtliche damit verbundenen Kosten einschließlich Wiederherstellungskosten trägt der Mieter.
7.4 Gewährleistungsrechte des Mieters sind zunächst auf Mängelbeseitigung beschränkt. Weitere Rechte setzen zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen eine schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb angemessener Frist und den ausdrücklichen Hinweis auf weitere Rechte im Falle des Fehlschlagens voraus.
7.5 Zur Mängelbeseitigung ist in allen Fällen ausschließlich die Vermieterin berechtigt.
7.6 Umstände, die auf Einfluss oder Verhalten des Mieters oder Dritter zurückzuführen sind, stellen keine Mängel dar.
7.7 Ansprüche der Vermieterin wegen Schäden, die bei Abholung oder Rückgabe am Ende der Mietzeit festgestellt werden, werden gesondert berechnet.
7.8 Der Mieter trägt sämtliche Wartungs, Reparatur und Erneuerungskosten, die aus der Nutzung des Mietgegenstands einschließlich Zubehör, Anlagen und Einrichtungen entstehen, unabhängig vom Verschulden, und hat für alle gebäudetechnischen Anlagen, soweit erforderlich, auf eigene Kosten Wartungsverträge abzuschließen.
8. Zutritt durch die Vermieterin
8.1 Der Mieter hat der Vermieterin und ihren Beauftragten nach vorheriger Abstimmung während der üblichen Geschäftszeiten Zutritt zum Mietgegenstand zu gewähren, um dessen Zustand zu prüfen und gegebenenfalls eine Weitervermietung oder Reparaturen vorzubereiten oder durchzuführen.
8.2 In Notfällen ist die Vermieterin berechtigt, Türen im oder am Mietgegenstand auf jede ihr geeignet erscheinende Weise zu öffnen, um Zugang zu erhalten.
8.3 Der Mieter erhält sämtliche Schlüssel zum Mietgegenstand. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin darf der Mieter keine Alarmanlagen installieren und keine zusätzlichen Schließ oder Sicherungseinrichtungen an Fenstern oder Türen anbringen.
9. Kündigung
9.1 Die Vermieterin kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos mit sofortiger Wirkung kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter trotz schriftlicher Abmahnung den Mietgegenstand vertragswidrig und nicht nur unerheblich nutzt, insbesondere durch unbefugte Überlassung an Dritte oder durch Gefährdung des Mietgegenstands durch Missbrauch oder Vernachlässigung, wenn der Mieter mit einer vollständigen Monatsmiete oder Sicherheitsleistung mehr als fünf Wochen im Rückstand ist, wenn Vollstreckungsmaßnahmen gegen das Vermögen des Mieters erfolgen oder Schuldenbereinigungsverfahren eingeleitet werden oder wenn der Mieter sonstige wesentliche Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung verletzt.
9.2 Jede Kündigung des Mietvertrags bedarf der Schriftform.
9.3 § 580 BGB ist ausgeschlossen.
9.4 Mit Zugang der außerordentlichen Kündigung endet das Recht des Mieters zur Nutzung der Mietgegenstände sofort.
10. Pflichten des Mieters bei Beendigung des Mietvertrags
10.1 Nach Ablauf der Mietzeit ist die Vermieterin berechtigt, den Mietgegenstand zu demontieren und abzutransportieren. Zu diesem Zweck ist die Vermieterin berechtigt, das Grundstück, auf dem sich der Mietgegenstand befindet, unentgeltlich zu betreten. Befindet sich der Mietgegenstand auf einem Grundstück eines Dritten, hat der Mieter dieses Recht zu Beginn des Vertrags sicherzustellen und der Vermieterin nachzuweisen.
10.2 Nach Ende des Mietverhältnisses hat der Mieter den Mietgegenstand auf eigene Kosten vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben und alle vom Mieter eingebrachten Zubehörteile, Einbauten, Möbel, Installationen, Verkabelungen und Werbeanlagen zu entfernen. Veränderungen sind auch dann zu entfernen, wenn sie von der Vermieterin gestattet wurden, und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen.
10.3 Bei Räumung hat der Mieter alle Schlüssel einschließlich Doppelschlüssel, Zugangscodes, Magnetkarten und sonstige Sicherheitseinrichtungen zurückzugeben. Andernfalls darf die Vermieterin auf Kosten des Mieters neue Schlösser und Sicherheitssysteme einbauen.
10.4 Endet das Mietverhältnis aufgrund außerordentlicher Kündigung durch die Vermieterin, haftet der Mieter auch für den Schaden, der der Vermieterin durch Leerstand oder Weitervermietung zu einem geringeren Preis entsteht. Verzögern sich Räumung und Rückgabe, haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden und mindestens in Höhe der vertraglichen Miete als Nutzungsentschädigung, unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens.
10.5 Ist die Rückgabe der Mietgegenstände nach Beendigung des Mietvertrags aus Gründen unmöglich, die die Vermieterin nicht zu vertreten hat, hat der Mieter Schadensersatz in Höhe des im Mietvertrag angegebenen Wiederbeschaffungswerts zu leisten. Hat der Mieter die Unmöglichkeit der Rückgabe zu vertreten, hat er zusätzlich Schadensersatz für die Dauer der Ersatzbeschaffung zu leisten.
10.6 Der Mieter räumt der Vermieterin das Recht ein, den Mietgegenstand für Demontage und Rücktransport bis zu acht Wochen unentgeltlich stehen zu lassen.
11. Sonstige Haftung
11.1 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet die Vermieterin nach den gesetzlichen Vorschriften für Verletzungen vertraglicher und außervertraglicher Pflichten.
11.2 Die Vermieterin haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Im letztgenannten Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11.3 Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden die Vermieterin nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde, eine Garantie für die Beschaffenheit des Mietgegenstands übernommen wurde oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen.
11.4 Bei einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Mieter nur vom Vertrag zurücktreten oder kündigen, wenn die Vermieterin die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
11.5 Tritt der Mieter vor Leistungserbringung durch die Vermieterin vom Vertrag zurück und akzeptiert die Vermieterin diesen Rücktritt, hat der Mieter pauschalen Schadensersatz in Höhe von 30 % der Vertragssumme zu zahlen, vorbehaltlich des Nachweises eines höheren oder niedrigeren Schadens.
12. Rechte an geistigem Eigentum
12.1 Soweit die Vermieterin dem Mieter im Zusammenhang mit dem Mietvertrag Pläne, Unterlagen, Spezifikationen oder sonstige Informationen überlässt, erkennt der Mieter die geistigen Eigentumsrechte und Urheberrechte der Vermieterin an diesen Materialien an und hat der Vermieterin sämtliche Schäden, Verluste, Aufwendungen und Kosten zu ersetzen, die aus einer Verletzung dieser Rechte durch den Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen entstehen.
13. Kaufoption
13.1 Wurde eine Kaufoption vereinbart und ausgeübt, gelten zusätzlich die Verkaufs, Liefer und Zahlungsbedingungen der Vermieterin.
13.2 Bei Ausübung einer Kaufoption gilt der tatsächliche Zustand des Mietgegenstands zum Zeitpunkt der Ausübung auch als vereinbarte Beschaffenheit im Rahmen des Kaufvertrags.
14. Rechtswahl, Übertragung, Salvatorische Klausel, Gerichtsstand
14.1 Diese Mietbedingungen und das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss einheitlichen internationalen Rechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
14.2 Der Mieter hat der Vermieterin jede Adressänderung und jede geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs mitzuteilen. Der Mieter darf seine Rechte aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin übertragen.
14.3 Die Vermieterin darf ihre Rechte aus dem Vertrag auf einen Dritten übertragen. Eine solche Übertragung wird dem Mieter schriftlich unter Angabe des Übertragungsdatums sowie der relevanten Kontakt und Kontodaten mitgeteilt.
14.4 Ist eine Bestimmung dieser Mietbedingungen nichtig, anfechtbar oder aus anderem Grund unwirksam, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Parteien wollen, dass die übrigen Bestimmungen wirksam bleiben, und schließen die Anwendung des § 139 BGB insgesamt aus. In einem solchen Fall werden die Parteien eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
14.5 Besteht eine Regelungslücke im Vertrag, gelten solche rechtlich wirksamen Bestimmungen als vereinbart, die die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielen des Vertrags vereinbart hätten, wenn sie die Lücke zuvor erkannt hätten.
14.6 Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis entstehen, der Geschäftssitz der Vermieterin, vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften.
14.7 Der Mieter wird darüber informiert, dass im Zusammenhang mit der Verwaltung des Mietvertrags Daten zum Vertragsverhältnis auf Datenträgern gespeichert und nach geltendem Datenschutzrecht verarbeitet werden können.
